Gesetze / Abfallverbringungsgesetz
AbfVerbrG§ 12 Maßnahmen zur Überwachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12 AbfVerbrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.09.2020 – 2 M 58/20Zitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2025 – 1 M 491/23 OVGZitiert von 1
- VG Schwerin, 22.09.2023 – 2 B 1410/22 SNZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2024 – 2 L 65/22.ZZitiert von 1
- VG Stuttgart, 04.03.2021 – 14 K 3017/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/12#abs-1 (1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 arbeiten bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen untereinander sowie bilateral und multilateral mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/12#abs-2 (2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/12#abs-3 (3) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen sowie folgende Unterlagen prüfen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/12#abs-4 (4) Auf Verlangen hat den für die Kontrolle zuständigen Behörden auszuhändigen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/12#abs-5 (5) Die zuständigen Behörden können zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln.